Zur Anerkennung des Abschlusses der Weiterbildung wird nach § 4 der DKG-Empfehlung vom 14.03./15.03.2022; vorausgesetzt, dass der*die Teilnehmer*in über eine Ausbildung als:
- Krankenschwester und -pfleger
- Gesundheits- und Krankenpfleger*in
- Pflegefachfrau und -fachmann,
- Kinderkrankenschwester, -pfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in
- Altenpfleger*in
- Operationstechnische*r Assistent*in und Anästhesietechnische*r Assistent*in,
- Notfallsanitäter*in,
- Hebamme und Entbindungspfleger
verfügt, und eine mindestens einjährige Tätigkeit (Vollzeit) in einem der zuvor genannten Berufen vorweisen kann. (§4)
Modulabschlussleistungen werden gesondert bescheinigt.